AUF EINEN BLICK
Zwei Ebenen: Zulässigkeit und pädagogische Einbettung
Die erste Frage ist rechtlich: Darf das System eingesetzt werden, liegt ein Auftragsverarbeitungsvertrag vor, ist die Verarbeitung dokumentiert? Die zweite ist pädagogisch: Welchen Beitrag leistet das Vorhaben zum Medienbildungskonzept der Schule? Wer nur die erste beantwortet, bekommt ein Werkzeug ohne Verankerung.
- Verantwortlichkeit: Die Schulleitung ist verantwortliche Stelle für die Verarbeitung.
- Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO vor dem produktiven Einsatz.
- Medienbildungskonzept: Das Vorhaben sollte auf beschriebene Kompetenzziele einzahlen.
- Beteiligung: Datenschutzbeauftragter, Personalrat und Schulkonferenz je nach Reichweite.