AUF EINEN BLICK
Was vor dem ersten Einsatz geklärt sein sollte
Schulen sind öffentliche Stellen und unterliegen neben der Datenschutz-Grundverordnung dem Landesdatenschutzgesetz. Vor dem Einsatz eines Verarbeitungssystems stehen deshalb feste Schritte: Zweckbestimmung, Auftragsverarbeitungsvertrag, Eintrag ins Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und die Beteiligung der zuständigen Gremien.
- Zuständigkeit: Die Schulleitung ist verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzvorschriften.
- Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO vor dem produktiven Einsatz abschließen.
- Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten um die neue Verarbeitung ergänzen.
- Beteiligung: schulischer Datenschutzbeauftragter, Personalrat und je nach Vorhaben die Schulkonferenz.