Baden-Württemberg · Schul-KI

KI Schule Baden-Württemberg sinnvoll einführen

Die Einführung von KI an einer Schule in Baden-Württemberg ist weniger eine Technik- als eine Verfahrensfrage. Wer Datenschutz, Gremienbeteiligung und Pilotierung in der richtigen Reihenfolge angeht, spart erheblich Zeit.

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AUF EINEN BLICK

Was vor dem ersten Einsatz geklärt sein sollte

Schulen sind öffentliche Stellen und unterliegen neben der Datenschutz-Grundverordnung dem Landesdatenschutzgesetz. Vor dem Einsatz eines Verarbeitungssystems stehen deshalb feste Schritte: Zweckbestimmung, Auftragsverarbeitungsvertrag, Eintrag ins Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und die Beteiligung der zuständigen Gremien.

  • Zuständigkeit: Die Schulleitung ist verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzvorschriften.
  • Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO vor dem produktiven Einsatz abschließen.
  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten um die neue Verarbeitung ergänzen.
  • Beteiligung: schulischer Datenschutzbeauftragter, Personalrat und je nach Vorhaben die Schulkonferenz.

ENTSCHEIDUNGSHILFE

Die Reihenfolge, die Rückläufe vermeidet

Ein Pilot, der vor der datenschutzrechtlichen Klärung startet, muss häufig zurückgenommen werden – die Klärung vorzuziehen kostet weniger.

  • Zweck und Datenkategorien schriftlich festlegen, bevor ein Anbieter ausgewählt wird.
  • Auftragsverarbeitungsvertrag und technisch-organisatorische Maßnahmen prüfen lassen.
  • Den schulischen Datenschutzbeauftragten früh einbeziehen, nicht zur Freigabe am Ende.
  • Pilot auf eine Klassenstufe oder ein Fach begrenzen und Kriterien für die Auswertung vorab festlegen.
EINFÜHRUNGS-WORKFLOW

Von der Idee zum geordneten Regelbetrieb

Drei Bausteine für die Einführung an einer Schule in Baden-Württemberg.

Rechtlicher Rahmen

Verantwortlichkeit und Verträge klären

Die Schule bleibt verantwortliche Stelle, der Anbieter wird Auftragsverarbeiter. Diese Rollenverteilung bestimmt, welche Unterlagen vorliegen müssen.

  • Rollen bestimmen
  • AVV abschließen
  • TOM prüfen

Beteiligung

Gremien früh und vollständig einbinden

Datenschutzbeauftragter, Personalrat und gegebenenfalls Schulkonferenz haben unterschiedliche Zuständigkeiten – alle drei sollten den Vorgang kennen.

  • Datenschutzbeauftragten einbeziehen
  • Personalrat informieren
  • Schulkonferenz beteiligen

Pilotierung

Klein anfangen, klar auswerten

Ein Pilot mit zwei Fachschaften und festen Auswertungskriterien liefert belastbarere Aussagen als eine gleichzeitige Einführung im ganzen Kollegium.

  • Umfang begrenzen
  • Kriterien vorab festlegen
  • Auswertung terminieren
SCHRITT FÜR SCHRITT

Von der Vorbereitung zur Entscheidung

Vier Schritte, die den Einführungsprozess strukturieren.

Schul-Workflow KI Schule Baden-Württemberg
01

Verantwortlichkeit und Verträge klären

02

Gremien früh und vollständig einbinden

03

Klein anfangen, klar auswerten

04

Zweckbeschreibung in einer Seite

05

Zwei Fachschaften, ein Halbjahr

1

Zweck und Datenkategorien festlegen

Beschreiben Sie schriftlich, wofür das System eingesetzt wird und welche personenbezogenen Daten dabei verarbeitet werden.

  • Zweck beschreiben
  • Datenkategorien auflisten
  • Speicherdauer festlegen
2

Vertragsunterlagen prüfen lassen

Auftragsverarbeitungsvertrag, technisch-organisatorische Maßnahmen und Angaben zum Serverstandort gehen an den Datenschutzbeauftragten.

  • AVV vorlegen
  • TOM prüfen lassen
  • Serverstandort dokumentieren
3

Gremien beteiligen und dokumentieren

Personalrat und Schulkonferenz werden entsprechend ihrer Zuständigkeit einbezogen; die Beteiligung wird schriftlich festgehalten.

  • Beteiligung durchführen
  • Beschlüsse dokumentieren
  • Verzeichnis ergänzen
4

Pilot durchführen und auswerten

Der begrenzte Pilot wird nach den vorab festgelegten Kriterien ausgewertet – daraus entsteht die Entscheidung über den Regelbetrieb.

  • Pilot begleiten
  • nach Kriterien auswerten
  • Entscheidung treffen

PRAXIS

Warum die Reihenfolge über den Aufwand entscheidet

Ein verbreitetes Muster: Eine engagierte Fachschaft beginnt mit einem Werkzeug, es funktioniert gut, und erst dann stellt sich die Frage nach der datenschutzrechtlichen Grundlage. Muss der Einsatz daraufhin unterbrochen werden, entsteht Frust und der zweite Anlauf wird schwerer.

Die umgekehrte Reihenfolge kostet zu Beginn mehr Zeit und danach deutlich weniger. Wenn Zweckbestimmung, Auftragsverarbeitungsvertrag und Gremienbeteiligung vorliegen, kann der Pilot ohne Vorbehalt laufen und die Auswertung führt direkt zur Entscheidung.

Skillsquare stellt die üblicherweise angeforderten Unterlagen bereit – Auftragsverarbeitungsvertrag, Beschreibung der technisch-organisatorischen Maßnahmen und Angaben zum Serverstandort in Deutschland. Die Prüfung und die Entscheidung liegen bei Schule und Schulträger.

Vorbereitungsschritt

Zweckbeschreibung in einer Seite

Eine Seite mit Zweck, Datenkategorien, Betroffenengruppen und Speicherdauer beschleunigt jede folgende Prüfung erheblich.

Pilotdesign

Zwei Fachschaften, ein Halbjahr

Ein begrenzter Pilot mit vorab festgelegten Kriterien liefert eine belastbare Grundlage für die Entscheidung im Kollegium.

REDAKTIONELLE VERTIEFUNG

KI an Schulen in Baden-Württemberg: Verfahren vor Technik

Die Frage, ob ein KI-Werkzeug im Unterricht eingesetzt werden darf, entscheidet sich an Verfahrensschritten, nicht an der Funktionalität. Wer diese Schritte kennt, kommt schneller zu einer belastbaren Entscheidung.

RECHTLICHER RAHMEN

Die Schule bleibt verantwortliche Stelle

Beim Einsatz eines externen Dienstes bleibt die Schule datenschutzrechtlich verantwortlich; der Anbieter handelt als Auftragsverarbeiter. Aus dieser Rollenverteilung folgt die Pflicht zum Vertrag nach Artikel 28 DSGVO sowie zur Prüfung der technisch-organisatorischen Maßnahmen.

Neben der Datenschutz-Grundverordnung gilt für Schulen in Baden-Württemberg das Landesdatenschutzgesetz. Für die praktische Vorbereitung bedeutet das vor allem, den Vorgang vollständig zu dokumentieren – Zweck, Datenkategorien, Empfänger und Speicherdauer gehören ins Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.

  • Rollen als Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter klären
  • Vertrag nach Artikel 28 DSGVO abschließen
  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ergänzen

BETEILIGUNG

Drei Gremien mit unterschiedlichen Zuständigkeiten

Der schulische Datenschutzbeauftragte prüft die datenschutzrechtliche Zulässigkeit und sollte von Anfang an eingebunden sein – eine Beteiligung erst zur Freigabe führt regelmäßig zu Rückfragen, die den Prozess verlängern.

Der Personalrat ist zu beteiligen, soweit Beschäftigtendaten betroffen sind oder eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich wäre. Die Schulkonferenz ist einzubeziehen, wenn das Vorhaben die Schulorganisation oder die Gestaltung des Unterrichts wesentlich berührt.

  • Datenschutzbeauftragten früh einbinden
  • Personalrat bei Beschäftigtendaten beteiligen
  • Schulkonferenz je nach Reichweite einbeziehen

PILOTIERUNG

Kriterien vor dem Start festlegen

Ein Pilot ohne vorab definierte Auswertungskriterien endet häufig in einer Diskussion über Eindrücke. Sinnvoll sind wenige überprüfbare Kriterien: eingesparte Korrekturzeit, Nutzungshäufigkeit, Rückmeldungen der Lernenden und aufgetretene fachliche Fehler.

Ebenso wichtig ist die Begrenzung. Ein Pilot mit zwei Fachschaften über ein Halbjahr liefert belastbarere Aussagen als eine gleichzeitige Einführung im gesamten Kollegium, bei der Unterstützungsbedarf und Rückfragen kaum zu bewältigen sind.

  • wenige überprüfbare Kriterien festlegen
  • Umfang auf Fachschaften begrenzen
  • Auswertungstermin von Anfang an setzen

Einführung strukturiert vorbereiten

Fordern Sie die Unterlagen für die datenschutzrechtliche Prüfung an, bevor der Pilot startet.

FAQ

Häufige Fragen

Die Schulleitung als Leitung der öffentlichen Stelle. Der schulische Datenschutzbeauftragte berät und prüft, trifft die Entscheidung aber nicht – die Verantwortung bleibt bei der Schulleitung.
Ja, wenn personenbezogene Daten durch einen externen Dienstleister verarbeitet werden. Der Vertrag nach Artikel 28 DSGVO sollte vor dem produktiven Einsatz vorliegen, nicht danach.
Soweit Beschäftigtendaten verarbeitet werden oder eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle technisch möglich wäre. Eine frühe Information vermeidet spätere Konflikte, auch wo keine förmliche Mitbestimmung greift.
Auftragsverarbeitungsvertrag, Beschreibung der technisch-organisatorischen Maßnahmen und Angaben zum Serverstandort in Deutschland. Die Prüfung und Entscheidung liegen bei Schule und Schulträger.

Starten Sie mit dem Plan, der am besten zu Ihnen passt.

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